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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen Werkvertrag B2C Stand Mai 2024

§ 1 Geltung der AGB

1.1 Nachstehende Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäfte zwischen der Fa. Cibes Lift Deutschland GmbH (im Folgenden AN) und dem Auftraggeber (im Folgenden AG).

1.2 Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des AG werden auch ohne gesonderten Widerspruch des AN nicht Vertragsbestandteil.

1.3 Im Einzelfall schriftlich getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem AG (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB.

§ 2 Vertragsabschluss

2.1 Die Angebote des AN sind stets freibleibend. Die zu den Angeboten gehörenden technischen Angaben wie z.B. Maße, Gewichte, Berechnungen, Skizzen, Abbildungen, Pläne und ähnliches sind nur dann maßgeblich, wenn sie ausdrücklich durch den AN für verbindlich erklärt werden.

2.2 An die Angebote hält sich der AN sechs Wochen ab Ausstelldatum gebunden. Sollte im Angebot eine andere Angebotsbindefrist festgehalten sein, hat diese Vorrang.

2.3 Mit seiner Bestellung gibt der AG ein verbindliches Angebot ab. Der AN ist berechtigt, innerhalb von 2 Wochen nach Eingang beim AN, dieses Vertragsangebot anzunehmen. Dies kann schriftlich oder stillschweigend erfolgen. Ein Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben oder ein modifiziertes Vertragsangebot hat keine Rechtswirkung und gilt ausdrücklich nicht als Zustimmung.

2.4 Mündliche Abreden und Erklärungen bedürfen zu Ihrer Rechtsgültigkeit der beidseitigen schriftlichen Bestätigung.

2.5 Sollte sich nach Ausführungsbeginn herausstellen, dass zusätzliche Arbeiten erforderlich sind, die bisher nicht Vertragsgegenstand waren, so teilt der AN dies dem AG unverzüglich mit. Für Leistungsänderungen und zusätzliche Leistungen steht dem AN ein zusätzliches Honorar zu. Der AN kann dann die Auftragssumme um 10 % überschreiten, ohne dass es einer Erweiterung oder sonstigen Änderung des Vertrages bedarf.

§ 3 Fristen und Termine

3.1 Fristen und Termine beginnen nach Unterzeichnung des Angebots durch den AG. Fristen und Termine müssen in einem Terminplan schriftlich niedergelegt werden und vom AN unterzeichnet werden, um Rechtsverbindlichkeit zu erreichen.

3.2 Fristen und Termine sind angemessen zu verlängern, wenn vom AN nicht zu vertretende Hindernisse auf die Vertragsausführung wesentlichen Einfluss haben. Der AN wird dabei so gestellt, als hätte er Lieferverzögerungen seines Lieferanten nicht zu vertreten. Der AN hat den AG unverzüglich über solche Leistungshindernisse zu unterrichten.

3.3 Der AN gerät so lange nicht in Verzug, wie der AG nicht die bauseitigen Voraussetzungen für die Leistung des AN herstellt. Der AN hat den AG auf die Leistungshindernisse hinzuweisen.

3.4 Verlängert sich die geplante Einbau/Montagezeit aus Gründen, die der AN nicht zu vertreten hat, erhöht sich die Vergütung/Auftragssumme des AN entsprechend. Einen darüberhinausgehenden Schaden kann der AN nach den gesetzlichen Ansprüchen gegen den AG geltend machen.

§ 4 Vorzeitige Vertragsbeendigung

4.1 Löst der AG den Vertrag aus Gründen auf, die nicht vom AN zu vertreten sind, so kann der AN, je nach Stand im Zeitablauf unterschiedliche Vertragsstrafen aufrufen. Im Zeitraum zwischen Angebotsunterzeichnung und Bestellung im Werk werden 30% des Auftragsvolumens fällig. Im Zeitraum zwischen Bestellung und Lieferbereitschaft werden 70% des Auftragsvolumens fällig und ab Lieferbereitschaft 100%.

4.2 Der AN kann einen höheren Schaden geltend machen.

§ 5 Mitwirkung des AG

5.1 Der AG hat die vereinbarten bauseitigen Voraussetzungen rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten zu schaffen und dem AN mitzuteilen. Diese bauseitigen Leistungen müssen spätestens bis zur Baustellenvorkontrolle abgeschlossen sein.

5.2 Der AG hat alle zum Schutz der Mitarbeiter des AN und Dritter erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, sodass der AN seine vertraglich geschuldeten Leistungen erbringen kann. Der AG hat den AN über Sicherheitsmängel und Gefahren spätestens vor Beginn der Baustellenvorkontrolle zu unterrichten.

5.3 Kommt der AG seinen diesbezüglichen Verpflichtungen nicht nach, so kann der AN nach erfolgloser Fristsetzung den Vertrag außerordentlich kündigen. Ziffer § 4 gilt dann entsprechend.

§ 6 Gefahrübergang / Abnahme

6.1 Bei behördlicher Abnahme gilt die Leistung des AN durch diese auch gegenüber dem AG als abgenommen. Die Abnahme kann nicht allein deshalb verweigert werden, wenn die behördliche Abnahme aus bauseitig vorliegenden Gründen nicht erfolgt. Hier gilt der Verweis auf §640 BGB.

6.2 Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.

6.3 Im Falle einer Bestellung von mehreren Anlagen kann der AN die Teilabnahme der fertiggestellten und abnahmefähigen Anlage verlangen. Der AN kann hierzu dann eine Teilschlussrechnung erstellen.

6.4 Die Abnahme gilt ebenso als erfolgt, wenn der AG oder ein anderer Betreiber die Anlage vorbehaltlos in Betrieb nimmt oder nach Bereitschaftsanzeige durch den AN innerhalb von 14 Tagen aus Gründen, die der AG zu vertreten hat, keine Abnahme erfolgt ist. Die Abnahme gilt als erklärt, wenn der AG nicht innerhalb von 14 Tagen nach Aufforderung der Abnahme diese unter Nennung mindestens eines gravierenden Mangels verweigert. Des Weiteren wird auf §650g BGB verwiesen.

§ 7 Gewährleistung und Haftung

7.1 Die Anlage(n) sind unter Berücksichtigung der anerkannten Regeln der Technik nach den Werksnormen des AN erstellt und entsprechenden zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültigen Vorschriften. Sofern sich diese bis zur Abnahme ändern und der AG auf die Einhaltung der dann neuen gültigen Vorschriften besteht, ist der AN nur dann verpflichtet die Anlage entsprechend zu erstellen, wenn der AG hierfür die zusätzlichen Kosten trägt.

7.2 Angaben des AN über Kraftbedarf, Geschwindigkeit und Leistung der Anlage(n) gelten als erfüllt, wenn eventuelle Abweichungen nicht mehr als ± 10 % betragen.

7.3 Die Gewährleistung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern nicht anders vereinbart. Die Frist beginnt mit der unter 6.4 definierten Abnahme oder einem der Abnahme gleichgestellten Vorfall.

7.4 Die Gewährleistungsrechte erlöschen, wenn der AG oder ein Dritter in das Werk eingreift.

7.5 Der AN kann wählen, ob er den Mangel durch Nachbesserung oder Neuherstellung beseitigt. Der AG gewährt dem AN bis zu 3 Nachbesserungsversuchen.

7.6 Die Frist zur Mängelbeseitigung ist angemessen, wenn sie der Hälfte der ursprünglichen Lieferzeit entspricht, wenigstens aber zwei Wochen beträgt.

7.7 Die Terminierung einer behördlichen Abnahme darf seitens des AG nicht willkürlich verzögert werden, sondern muss nach Terminvorschläge durch den AN innerhalb von 7 Tagen nach Installationsende vom AG bestätigt oder nur aus wichtigem nachweisbaren Grund verschoben werden.

7.8 Nach der Abnahme auftretende Mängel müssen dem AN unverzüglich schriftlich angezeigt werden. Beim AG liegt die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

7.9 Hinsichtlich der Beschaffenheit der Ware/Leistungen gilt, sofern nicht anders vereinbart, nur die Produktbeschreibung des AN als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen mündliche Absprachen oder Werbung des AN stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

§ 8 Zahlungsbedingungen / Gegenrechte des AG

8.1 Der AN hat Anspruch auf Abschlagszahlungen gemäß des mit dem Angebot gemeinsam vereinbarten Zahlungsplans.

8.2 Sofern nicht anders vereinbart haben Zahlungen umgehend nach Rechnungsdatum, ohne jeden Abzug zu erfolgen.

8.3 Für Zahlungs- und Nachlassfristen kommt es auf die Gutschrift der Zahlbeträge beim AN an.

8.4 Aufrechnungen sind nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Ansprüchen geltend gemacht werden, die aus demselben Rechtsverhältnis stammen und verhältnismäßig in Bezug auf den erhobenen Anspruch sind.

§ 9 Eigentumsvorbehalt / gesetzliche Schutzrechte

9.1 Bis zur vollständigen Bezahlung behält der AN das Eigentum an gelieferten und/oder eingebauten Sachen. Erwirbt der AG infolge des Einbaus oder der Lieferung einer Sache einen Anspruch gegen einen Dritten, so tritt er diesen schon jetzt in Höhe des Anspruches des AN gegen den AG an den AN ab.

9.2 Der AG informiert den AN umgehend bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Rechtsbeeinträchtigungen.

9.3 Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Verzug des AG ist der AN berechtigt, alle gelieferten und oder eingebauten Sachen zurückzunehmen, sofern dies gesetzlich noch zulässig ist. Ebenso muss der AN bewerten, zu welchem Wert die zurückgenommene Sache noch bewertet werden kann oder ob die Forderung anderweitig durch den AG Beglichen werden muss. Zusätzliche Kosten für Transport, Demontage und sonstige Kosten für die Rückabwicklung trägt der AG.

9.4 Auf Anforderung gibt der AG dem AN gewährte Sicherheiten (bspw. Bürgschaftsurkunden) zurück, wenn und soweit diese die zu sichernde Forderung um 20 % übersteigt. Welche Sicherheiten zurückgegeben werden, bestimmt der AN.

§ 10 Widerrufsbelehrung

10.1 Der AG hat das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Um das Widerrufsrecht auszuüben, muss der AG dem AN (Cibes Lift Deutschland GmbH, Wiltbergstr. 50 Haus 20 D, Tel.: 030 403 678 40, E-Mail: [email protected]) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder E-Mail) über den Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Der AG kann dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass der AG die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absendet.

10.2 Wenn der AG diesen Vertrag widerruft, hat der AN dem AG alle Zahlungen, die der AN vom AG erhalten hat, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass der AG eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt hat), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über den Widerruf des AG dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwendet der AN dasselbe Zahlungsmittel, das der AG bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt hat, es sei denn, mit dem AG wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden dem AG wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

10.3 Hat der AG verlangt, dass die Leistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, bzw. der Lift auf ausdrücklichen Wunsch des AG vor Ablauf der Widerrufsfrist im Werk in Schweden bestellt werden soll, endet die Widerrufsfrist umgehend.

§ 11 Schlussbestimmungen

11.1 Erfüllungsort Ort des Bauvorhabens. Gerichtsstand ist Berlin. Es gilt deutsches Recht und die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

11.2 Sollten einzelne oder Teile einzelner der vorstehenden Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt. Anstelle einer unwirksamen Bedingung tritt eine solche, die dem mit der unwirksamen Bedingung angestrebten Zweck am nächsten kommt.
(Salvatorische Klausel)